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Kommunale Satzungen

Nach 4 Abs. 1 SächsGemO können die Gemeinden (gleiches gilt auch für die Landkreise und Zweckverbände) ihre weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln. Weisungsangelegenheiten können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt. Die Satzungsautonomie gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung und ermöglicht es der Gemeinde, ihr Ortsrecht individuell auszugestalten.

Die Satzungen einer Gemeinde werden in der Regel nach folgendem Verfahren erlassen: Der Bürgermeister legt dem Gemeinderat einen Satzungsentwurf zur Beschlussfassung vor. Der Gemeinderat beschließt hierbei in öffentlicher Sitzung. Anschließend ist die Satzung durch den Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen.

Je nach Art der Mitwirkung durch die Aufsichtsbehörde unterscheidet man folgende Satzungstypen:

anzeigepflichtige Satzungen
vorlagepflichtige Satzungen
genehmigungspflichtige Satzungen

(Quelle: Kommunalverfassungsrecht - Kommunale Satzungen Sachsen - vom 08.03.2016)

Kommunale Finanzen
Die Einnahmen der Kommunen werden durch Finanzzuweisungen des Bundes und des Freistaates Sachsen ergänzt. Mit den zur Verfügung stehenden Budgets haben die Kommunen auf der Grundlage ihrer Haushaltspläne die gesetzlich übertragenden und von ihnen freiwillig übernommenen Aufgaben zu erfüllen.

(Quelle: Kommunale Verwaltung Sachsen)

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